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Integrierte Versorgung

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Was bedeutet integrierte Versorgung?

Das Konzept der „Integrierten Versorgung“ ist im § 140 des Sozialgesetzbuchs V verankert, hat aber erst nach Neufassung dieses Paragraphen im Jahr 2004 zunehmende Bedeutung erlangt.

Integrierte Versorgung folgt dem politisch definierten Ziel, die Unebenheiten im Zusammenwirken zwischen niedergelassenen Vertragsärzten, Krankenhäusern, Reha-Abteilungen und anderen Leistungserbringern (z.B. Krankengymnasten) zu glätten und dadurch zu einer Qualitätssteigerung zugunsten der Versicherten beizutragen. So können im Rahmen der Integrierten Versorgung nur solche Leistungen vertraglich vereinbart werden, die

fachgruppenübergreifende (z.B. Hausarzt – Facharzt) und/oder

sektorenübergreifende (z.B. ambulant – stationär)

Leistungsanteile enthalten. Hierdurch sollen z.B. unnötige teure Doppeluntersuchungen vermieden werden, vor allem aber die Zusammenarbeit der einzelnen Leistungserbringer verbessert werden.

Ein weiteres unabdingbares Merkmal der Integrierten Versorgung umfasst die Vereinbarung grundlegender Qualitätsstandards.

Die eigene Praxis hat als Verhandlungsführer für den „Landesverband der Niedergelassenen Neurochirurgen in Hessen e.V.“ (LnNiH) bereits im Jahre 1997 damit begonnen, die angebotenen neurochirurgischen Eingriffe unter den Aspekten der Integrierten Versorgung zu definieren und mit den Kostenträgern vertraglich zu fassen. So entstand ein erster Vertrag mit dem BKK-Landesverband Hessen im Jahre 2000, weitere Verträge mit allen anderen gesetzlichen Krankenkassen folgten zum 01.04.2003, also bereits vor der Novellierung des § 140 SGB V. Erst seit dem Jahr 2004 wurden auch andere Leistungen in nennenswertem Umfang im Rahmen von Integrationsverträgen geregelt (wie z.B. Hüft- und Kniegelenkoperationen).

Unser Ziel ist es, Sie so zu behandeln,
wie wir selbst behandelt werden möchten.

Unsere Verträge sehen vor, dass die häufigsten neurochirurgischen Eingriffe und zum Teil auch schmerztherapeutische Behandlungen vom neurochirurgischen Facharzt entweder in der eigenen Praxisklinik oder in einem vertraglich mit eingebundenen Partnerkrankenhaus durchgeführt werden können. Durch eine qualitativ hochwertige Abwicklung sowohl der Operation selbst, als auch der ambulanten Nachbetreuung, wird die erforderliche Verweildauer in der Praxisklinik oder im Krankenhaus wirksam verkürzt.

So ist es inzwischen tägliche Praxis, dass der niedergelassene Neurochirurg seinen Patienten stationär im Krankenhaus oder in der Praxisklinik operiert, aber zusätzlich die ambulante Vor- und Nachbehandlung übernimmt.

An unseren Integrationsverträgen nehmen ein Großteil aller gesetzlichen Kassen teil. Derzeit sind folgenden Leistungen vertraglich geregelt:

Freilegung / Verlagerung des Ellenbogennerven (Cubitaltunnelsyndrom)

Nervenwurzelfreilegung und/oder Erweiterung des Spinalkanals an der Lendenwirbelsäule mit und ohne Stabilisierung (Spinalkanalstenose mit oder ohne Spondylolisthesis)

Nervenwurzelfreilegung und/oder Erweiterung des Spinalkanals an der Halswirbelsäule mit und ohne Stabilisierung (Cervicalstenose)

Implantation von Bandscheibenprothesen (nur AOK und Ersatzkassen)

CT-gesteuerte Schmerztherapie (nur DAK, TKK und Betriebskrankenkassen)

Neben den uns angeschlossenen Partnerkrankenhäusern (Sana Klinikum Offenbach, Klinikum Friedrichsheim) kooperieren wir im Rahmen der Integrierten Versorgung mit einem Netz von Physiotherapeuten und radiologischen Fachpraxen mit dem Ziel einer schnellen und qualitativ hochwertigen Patientenversorgung.